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   RG, 11.01.1907 - Rep. II. 357/06   

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RG, 11.01.1907 - Rep. II. 357/06 (https://dejure.org/1907,122)
RG, Entscheidung vom 11.01.1907 - Rep. II. 357/06 (https://dejure.org/1907,122)
RG, Entscheidung vom 11. Januar 1907 - Rep. II. 357/06 (https://dejure.org/1907,122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist wegen eines Zusatzes, den der eine Revisionsbegründung unterzeichnende Rechtsanwalt seiner Unterschrift beigefügt hat, und der als Ablehnung der persönlichen Verantwortlichkeit des Unterzeichnenden für den Inhalt des unterschriebenen Schriftsatzes aufzufassen ist, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 65, 81
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16

    Anwalt muss Verantwortung für Berufungsbegründung übernehmen

    Zur erstgenannten Fallgruppe rechnen insbesondere von Dritten entworfene Rechtsmittelbegründungen, die der Prozessbevollmächtigte nur rein formal unterzeichnet, dabei jedoch durch einen Zusatz deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (BGH, Urteil vom 28. März 1969 - I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschluss vom 21. Mai 1954 - IV ZB 28/54, JR 1954, 463; RGZ 65, 81, 84 f.).
  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den

    (2) Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung nur in zwei Konstellationen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, daß der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394, 395, Urt. v. 28. März 1969, I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschl. v. 21. Mai 1954, IV ZB 28/54, JR 1954, 463; vgl. auch RGZ 65, 81, 84 f.).
  • BSG, 06.10.2016 - B 5 SF 3/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

    bb) Die Rechtsprechung des RG hat in der Pflicht zur Begründung der Revision ein formales Erfordernis erblickt, deren notwendiger Inhalt nicht ohne Rücksicht auf den gesamten Zweck der Vorschriften zur Revisionsbegründung zu bestimmen sei (RG Urteile vom 11.1.1907 - II 357/06 - RGZ 65, 81, 84; vom 3.6.1907 - VI 418/06 - RGZ 66, 178, 180 und vom 3.5.1915 - VI 547/14 - RGZ 87, 5, 6) .
  • BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 55/90

    Berufungsbegründung durch Unterbevollmächtigten

    Erklärungen wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen nur dann, wenn der Vertreter sie im Namen des Vertretenen abgibt (§ 164 Abs. 1 und 2 BGB) (BAGE 3, 55 = AP Nr. 10 zu § 11 ArbGG 1953; Urteil vom 30. Mai 1978 - 1 AZR 664/75 - AP Nr. 42 zu § 518 ZPO; zuletzt Beschluß vom 11. August 1987 - 7 AZB 17/87 - AP Nr. 54 zu § 518 ZPO; RGZ 65, 81 ff.; BGH Beschluß vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210, mit weiteren Nachweisen).

    Richtig ist, daß Zweifel am Auftreten als Unterbevollmächtigter nicht dadurch entstehen dürfen, daß der Rechtsanwalt sich vom Inhalt einer Rechtsmittelschrift distanziert und für diese keine Verantwortung übernehmen will (vgl. BAG Urteil vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 172/66 - AP Nr. 11 zu § 518 ZPO, mit zust. Anm. von Wieczorek; BGH Beschluß vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 f. für den Fall, daß ein Rechtsanwalt "im Auftrag" statt "in Vertretung" unterzeichnet; RGZ 65, 81, 82, 85 für den Fall, daß ein Rechtsanwalt neben seiner Unterschrift vermerkt "Verfasser Rechtsanwalt F. München"; vgl. aus der Literatur noch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 518 Anm. 1 B b; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 129 Rz A IIb 2; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 519 Anm. 3 Nr. 2).

  • BSG, 06.10.2016 - B 5 SF 4/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

    bb) Die Rechtsprechung des RG hat in der Pflicht zur Begründung der Revision ein formales Erfordernis erblickt, deren notwendiger Inhalt nicht ohne Rücksicht auf den gesamten Zweck der Vorschriften zur Revisionsbegründung zu bestimmen sei (RG Urteile vom 11.1.1907 - II 357/06 - RGZ 65, 81, 84; vom 3.6.1907 - VI 418/06 - RGZ 66, 178, 180 und vom 3.5.1915 - VI 547/14 - RGZ 87, 5, 6) .
  • BSG, 23.02.2017 - B 5 SF 5/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

    bb) Die Rechtsprechung des RG hat in der Pflicht zur Begründung der Revision ein formales Erfordernis erblickt, deren notwendiger Inhalt nicht ohne Rücksicht auf den gesamten Zweck der Vorschriften zur Revisionsbegründung zu bestimmen sei (RG Urteile vom 11.1.1907 - II 357/06 - RGZ 65, 81, 84; vom 3.6.1907 - VI 418/06 - RGZ 66, 178, 180 und vom 3.5.1915 - VI 547/14 - RGZ 87, 5, 6) .
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 5/88

    Unterzeichnung einer Rechtsmittelbegründungsschrift durch einen Rechtsanwalt

    Ausnahmen von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung nur unter zwei Voraussetzungen anerkannt, nämlich einmal für den Fall, daß der Anwalt seiner Unterschrift einen Zusatz beifügt, durch den er die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (RGZ 65, 81 ff), und zum anderen dann, wenn Form und Inhalt des Schriftsatzes das Fehlen einer eigenverantwortlichen Prüfung durch den Rechtsanwalt klar erkennen lassen, dieser also den Schriftsatz erkennbar unbesehen unterschrieben hat (BGH Urteil vom 21. Mai 1954 aaO; vgl. auch Urteil vom 28. März 1969 - I ZR 100/67 = VersR 1969, 617; Wieczorek/Rössler aaO).
  • BVerwG, 30.07.1955 - I B 25.54

    Rechtsmittel

    III. 73/00|RG; 04.05.1900; III 73/00">46, 375; 65, 81; 119, 62: 126, 257; 140, 72; 152, 23; insbesondere Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Mai 1936, RGZ 151, 82) die Auffassung vertreten, daß bestimmende Schriftsätze von dem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein müssen, soweit nicht ihre Einreichung durch Telegramm erfolgt.
  • BGH, 28.03.1969 - I ZR 100/67

    Geltendmachung einer Schadensersatzforderung aus abgetretenem Recht - Abwerbung

    Die nur formale Unterzeichnung eines von dritter Seite verfaßten Schriftsatzes genügt jedoch dann nicht, wenn im Einzelfall die gesamten Umstände, insbesondere Form und Inhalt des Schriftsatzes das Fehlen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit ergeben oder wenn gar die Übernahme der vollen Verantwortung abgelehnt wird (BGH LM 16 zu § 519 = JR 1954, 462 mit zustimmender Anmerkung von Lent; VersR 1962, 1204; RG JW 1935, 777; vgl. auch Johannsen LM Nr. 45 zu § 519 ZPO und RGZ 65, 81).
  • BFH, 23.04.1991 - VII R 63/90

    Ermächtigung des Prozessbevollmächtigten für das gesamte Verfahren oder auch nur

    Im übrigen hat auch der BGH (Urteil vom 19. Oktober 1988 IV b ZR 5/88, NJW 1989, 394) inzwischen eine Entscheidung getroffen, in der er nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles geprüft hat, ob sich aus der Beifügung eines Zusatzes zur Unterschrift ableiten lasse, daß der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes ablehne; in den Gründen hat er dabei auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 65, 81) hingewiesen, in der auch dieses schon seine Entscheidung unter Würdigung der Begleitumstände getroffen hat.
  • OLG München, 20.07.1979 - 25 U 2662/79

    Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift eines bei dem Rechtsmittelgericht

  • OLG Naumburg, 09.03.2001 - 6 U 63/00

    Berufungsbegründung durch Korrespondenzanwalt

  • BAG, 22.07.1987 - 2 AZB 12/87
  • BGH, 20.12.1965 - VIII ZB 33/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • BGH, 20.12.1956 - VII ZR 48/56
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